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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EGN Hard- und Software GmbH

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche-auch zukünftige- Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und dem Käufer. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos an den Käufer ausführen. Besondere Vereinbarungen gelten für Schulungs-, Wartungs- und Softwarepflegeverträge sowie für Installations-, Softwareerstellungs- oder Softwareüberlassungsverträge. Bei Software verweisen wir auf die Bedingungen der jeweiligen Hersteller.

2. Angebot und Auftragsannahme

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten. Technische Änderungen unserer Produkte sowie Änderungen unserer Produkte in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Den Erhalt eines Auftrages werden wir in der Regel schriftlich bestätigen, ansonsten kann die Annahme auch durch Ausflieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1   Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Lager, einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand.
3.2   Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3   Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen unseres Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen werden wir die Preisänderungen unseres Vorlieferanten nachweisen.
3.4   Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.5  Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht auch kein Zurückhaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder wegen Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
3.6   Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die evtl. Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Käufer in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen nach § 807 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
3.7  Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.8   Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart worden. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 14 Tagen netto zu zahlen. Bei erstmaliger Bestellung oder Überschreitung des von uns eingeräumten Kreditlimits, können wir Vorkasse oder Nachnahme verlangen.
4. EG-Einfuhrumsatzsteuer
Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Eifuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1   Angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
5.2   Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
5.3   Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns im Verzug befinden, so kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung eines Leistungstermins bzw. einer Leistungsfrist sind ausgechlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5.4   Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6. Versendung - Gefahrenübergang
6.1   Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.
6.2   Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.1   Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.
7. Mängelgewährleistung
7.1  Als Beschaffenheit der Ware gilt grunsätlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers, stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.2  Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen (§ 377 HGB) und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.3   Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
7.4   Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.
7.5   Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.
7.6  Macht der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.7   Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt von dieser Frist bleibt der Gewährleistungsanspruch nach § 7.2, wenn der Käufer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Hiervon ausgenommen ist der Verbrauchsgüterverkauf § 474 BGB, für den die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt.
8. Haftungsbeschränkung
8.1  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art unserer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8.2  Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitsnehmer, Mitarbeiter, und Erfülungsgehilfen.
8.3   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1   Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
9.2  Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns enstandenen Ausfall.
9.4   Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. (2) und (3) dieser Bestimmung vom Vetrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
9.5   Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. UST.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, Die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) eine Abtretung mitteilt.
9.6  Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer, wird stets für uns vorgenommen. Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. UST.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.7  Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. UST.) zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.8   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
10.1  Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB wird das für Neckarbischofsheim zuständige Gericht vereinbart, wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
10.2   Für Nichtkaufleute gelten die gesetzlichen Regeln.
10.3   Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Käufers ist Neckarbischofsheim.
10.4 Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) sowie des einheitlichen UN Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.
11. Verschiedenes
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen.